Was darf das hessische Ministerium?

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Münzensammler läßt die Sicherstellung seiner gesamten Sammlung gerichtlich klären

6. 5. 2010 – Im Jahre 2005 hatte ein Mitglied der Gießener Numismatischen Gesellschaft eV aus Leun fünf spätrömische Bronzemünzen für insgesamt 5,03 Euro via eBay ersteigert. Die Polizei nahm zu Unrecht an, daß es sich dabei um Hehlerware handle. Nach einer Haussuchung und einem Ermittlungsverfahren stellte der Staatsanwalt des Landgerichts Limburg – Außenstelle Wetzlar das Ermittlungsverfahren ein und ordnete die Rückgabe aller Münzen an. Sehr zum Ärger des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Das verfügte nun kurzerhand und ohne einen richterlichen Beschluß sozusagen aus eigener Machtvollkommenheit die Sicherstellung der gesamten Sammlung, die im Rahmen der Hausdurchsuchung in die Hände der Polizei geraten war. Dies wurde dem Sammler mit folgenden Worten mitgeteilt: „Es ergeht folgende Weisung: Die 821 antiken Münzen, die in dem Verfahren 2 Js 55795/08 der Staatsanwaltschaft Wetzlar bei Ihnen aufgrund strafprozessualer Vorschriften sichergestellt wurden, werden gem. §40 Nr. 2 und 4 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (HSOG) sichergestellt.“
Dagegen erhob der so Enteignete Einspruch. Es wird nun beim Verwaltungsgericht Gießen am Donnerstag, dem 6. Mai 2010 um 9.30 geklärt werden müssen, ob der Bescheid des Ministeriums vor dem Gesetz Bestand hat.