Schatzregal in Deutschland

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26. Mai 2011 – Dr. Diethardt von Preuschen hat uns eine aktuelle Übersicht über „die rechtlichen Grundlagen des Erwerbs von Eigentum an Sachen, die so lange verborgen gelegen haben, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz) in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland“ zusammengestellt.

§ 984 BGB bestimmt über das Eigentum an Sachen, die so lange verborgen gelegen haben, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz): „Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war„. (Anm. 1)

Diese Hadrianische Teilung zwischen dem Eigentümer des Grundstücks, in dem der Schatz entdeckt wurde und dem Entdecker darf nach dem Einführungsgesetz zum BGB (Art. 73) von den Landesgesetzgebern durch Schatzregalien abgeändert werden.
Unter einem Schatzregal versteht man den „obrigkeitlichen Anspruch auf Eigentum an Schatzfunden“. (Anm. 2)

Art. 73 EGBGB bestimmt: „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Regalien.“ (Anm. 3). Schatzregalien sind Aneignungsrechte des Landesfiskus. Die Länder haben sich bei der Einführung des BGB diesen vordemokratischen Anspruch in die heutige Zeit herübergerettet.

Man unterscheidet:
1. Länder ohne Schatzregal: Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen.
2. Länder mit „kleinem“ Schatzregal: Niedersachsen.
3. Länder mit „großem“ Schatzregal: Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen,
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt.
Schleswig-Holstein, Thüringen.
4. Länder mit „totalem“ Schatzregal: Berlin, Sachsen.

Zu 1.)
Bayern, (Anm. 4)
Hessen, (Anm. 5)
Nordrhein-Westfalen. (Anm. 6)

§ 984 BGB – Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war“ (Anm. 7)

Von der Möglichkeit des Art. 73 EGBGB haben diese Länder keinen Gebrauch gemacht. Dort gab es am 1. Januar 1900 kein Schatzregal.
Die Denkmalschutzgesetze regeln in diesen Ländern die Meldung und die archäologische und numismatische Erfassung der Funde und die Vorkaufsrechte.“ (Anm. 8)

Zu 2.)
Niedersachsen (Anm. 9)

Hier gibt ein „kleines“ Schatzregal dem Fiskus das Eigentum an den Funden, die bei staatlichen Nachforschungen entdeckt werden.

§ 18 DSchG,NI
Bewegliche Denkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen entdeckt werden.

Zu 3.)
Baden-Württemberg (Anm. 10)

Hier gibt ein „großes“ Schatzregal dem Fiskus das Eigentum an Funden, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

§ 23 DSchG
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

Brandenburg (Anm. 11)

Hier gibt ein „großes“ Schatzregal dem Fiskus das Eigentum an Funden, wenn sie bei archäologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind.

§ 12 BbgDSchG – Schatzregal
(1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzüglich an die Denkmalfachbehörde zu übergeben, wenn sie bei archäologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind.

Bremen (Anm. 12)

Hier gibt ein „großes“ Schatzregal dem Fiskus das Eigentum an Funden, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt worden sind oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

§ 19 DSchG – Schatzregal
(1) Bewegliche Kulturdenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt worden sind oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
(2) Das nach Absatz 1erworbene Eigentum erlischt, wenn die obere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die entdeckte Sache in Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen Denkmalfachbehörde zur Eintragung in die Denkmalliste erklärt, das Eigentum behalten zu wollen. Ist das Eigentum des Landes erloschen, so fällt das Eigentum an die nach §984 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten.

Hamburg (Anm. 13)

Hier gibt ein „großes“ Schatzregal dem Fiskus das Eigentum an Funden, wenn ihnen ein hervorragender wissenschaftlicher Wert zuzubilligen ist.

§ 18 DSchG- HH – Funde
(1) Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher unbekannte archäologische Gegenstände handeln kann, so haben der Finder und der Verfügungsberechtigte den Fund unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.
(3) Archäologische Gegenstände und bewegliche Denkmäler im Sinne von § 2 Nummern 3 und 4, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung dann ,
Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn ihnen ein hervorragender wissenschaftlicher Wert zuzubilligen ist. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Bei nichtöffentlichen Nachforschungen oder Bodeneingriffen ist dem Finder eine angemessene Fundprämie zu gewähren.

Mecklenburg-Vorpommern (Anm. 14)

Hier gibt ein „großes“ Schatzregal dem Fiskus das Eigentum an Funden, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

§ 13 DSchG M-V – Schatzregal
Bewegliche Denkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

Rheinland-Pfalz (Anm. 15)

Hier gibt ein „großes“ Schatzregal dem Fiskus das Eigentum an Funden, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden.

§ 20 DSchG
(1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes; wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden.
(2) Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

Saarland (Anm. 16)

Hier gibt ein „großes“ Schatzregal dem Fiskus das Eigentum an Funden, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben.

§ 14 SDschG
Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben.

Sachsen Anhalt (Anm. 17)

Hier gibt ein „großes“ Schatzregal dem Fiskus das Eigentum an Funden, , wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

§ 12 DSchG ST – Schatzregal
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die solange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, kann eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert.

Schleswig-Holstein (Anm. 18)

Hier gibt ein „großes“ Schatzregal dem Fiskus das Eigentum an Funden, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

§ 21 DSchG – Schatzregal
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihre Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des §20 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Die Finderin oder der Finder hat Anspruch
auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde.

Thüringen (Anm. 19)

Hier gibt ein „großes“ Schatzregal dem Fiskus das Eigentum an Funden, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in archäologischen Schutzgebieten oder bei ungenehmigten Nachforschungen entdeckt wurden, oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

§ 17 ThürDSchG – Schatzregal (Anm. 20)
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in archäologischen Schutzgebieten oder bei ungenehmigten Nachforschungen entdeckt wurden, oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

Zu 4.)
Berlin (Anm. 21)

Hier gilt ein „totales“ Schatzregal. Alles was gefunden wird, gehört dem Fiskus. (Anm. 22)

§3 DSchG Bin
(2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin.

Sachsen (Anm. 23)

Hier gilt ein „totales“ Schatzregal. Alles was gefunden wird, gehört dem Fiskus.

§ 25 SächsDSchG
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind,
dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen und sind unverzüglich an die zuständige Fachbehörde zu melden und zu übergeben.

von Dr. Diethardt von Preuschen

Anmerkung 1:
Vgl. Art. 716 Code Civil:La proprieté« d’un tresor appartient à celui qui le trouve dans son propre fonds; si le tresor est trouve dans le fonds d’autrui, iI appartient pour moitié à celui qui l’a découvert, et pour l’autre moitié au propriétaire du fonds.
Le trésor est toute chose cachée ou enfouie sur laquelle personne ne peut justifier sa proprieté, et qui est découverte par le pur effet du hasard
.“

Anmerkung 2:
vgl. Albrecht in Staudiger zu Art. 73 EGBGB, Neubearbeitung 2005 und Fischer zu Cramburg, Das Schatzregal, Diss. Trier 2000.

Anmerkung 3:
EGBGB, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBI S 604) Artikel 1 EGBGB
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am 1. Januar 1900 gleichzeitig mit einem Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung, einem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, einer Grundbuchordnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.
(2) Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.

Anmerkung 4:
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz – DSchG) in der Fassung vom 27. Juli 2009 (BayRS IV, 354 [2242-1-WFK], GVB12009, 385, 390 f.)

Anmerkung 5:
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBI. 11986,262, Glied.-Nr: 76-4)

Anmerkung 6:
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11. März 1980 (FundsteIle: GV. NRW. 1980,226, ber. S. 716; Glied.-Nr: 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274)

Anmerkung 7:
Ich habe in den Gesetzestexten die Worte unterstrichen, auf die es in diesem Zusammenhang ankommt.

Anmerkung 8:
z.B. in Hessen § 20 Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBI. 11986, S. 1269), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. März 2010 (GVBI. I 2010, S. 72, 80)

Anmerkung 9:
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (Nieders. GVBI. S. 517) geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nieders. GVBI. S. 101)

Anmerkung 10:
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz – DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBI. S. 797), geändert durch Gesetze vom 27. Juli 1987 (GBI. S. 230), vom 23. Juli 1993 (GBI. S. 533), vom 14. März 2001 (GBI. S. 189), vom Juli 2004 (GBI. S. 469), vom 14. Dezember 2004 (GBI. S. 895).

Anmerkung 11:
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz- BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBI.1I04, [Nr. 09], S.215.

Anmerkung 12:
Denkmalschutzgesetz Bremen (DSchG) Vom 27. Mai 1975, Brem. GBI. S. 265, zuletzt geändert am 4. Dezember 2001, Brem. GBI. S. 397

Anmerkung 13:
Denkmalschutzgesetz Vom 3. Dezember 1973 geändert am 12.03.1984, neu gefasst am 25.06.1997, geändert am 18.07.2001, geändert am 21.03.2005, geändert am 04.04.2006. zuletzt geändert am 27.11.2007

Anmerkung 14:
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 FundsteIle: GVOBI. M-V 1998, S. 12.

Anmerkung 15:
Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978, FundsteIle: GVB11978, S. 159, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2010 (GVBI. S. 301).

Anmerkung 16:
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts) vom 19. Mai 2004, geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530).

Anmerkung 17:
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Vom 21. Oktober 1991 FundsteIle: GVBI. LSA 1991, S. 368.

Anmerkung 18:
Denkmalschutzgesetz – Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale – Schleswig-Holstein – (GVOBI. Schl.-H. 1996 S. 676, ber. 3.7.1997 S. 360; 16.12.2002 S. 264; 12.10.2005 S. 487; 18.12.2009 S. 904) GI.-Nr.: 224-1.

Anmerkung 19:
Neubekanntmachung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 10. Februar 2004 (GVBI. S. 102)

Anmerkung 20:
Im Gesetz- und Verordnungsblatt steht über dem § 19 tatsächlich statt Schatzregal die Überschrift „Schatzregel“.
Dazu passt eine Anekdote, die Fischer zu Carmburg, Das Schatzregal, der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten, 2001, Höhr-Grenzhausen, wiedergibt:
„Aus der Parlamentsdebatte um die Einführung des ersten großen Schatzregals in Baden-Württemberg:
Abg. Dr. Bender (CDU): Ein letzter Punkt betrifft das Schatzregal (§23 des Regierungsentwurfs).
(Abg. Kimmei: Was ist das?)
Es ist jedenfalls nicht das, was Sie im Augenblick meinen. (Heiterkeit. )“
Landtag Baden-Württemberg, 75. Sitzung – 8. Juli 1970, S. 4301.

Anmerkung 21:
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin – DSchG Bin Vom 24. April 1995*

Anmerkung 22:
Vgl. dazu Drucksache 16/15180, Kleine Anfrage des Abgeordneten Björn Jotzo (FDP) vom 07. Februar 2011. Aus der Antwort ergibt sich, dass unter der Geltung des Schatzregals In den letzten 5 Jahren keine einzige Münze gemeldet wurde.

Anmerkung 23:
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBI. S. 229, Glied.-Nr.: 46-1), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBI. S. 138, 146), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2009