Altes sammeln und handeln unter dem neuen Recht

von Joachim Walser

A. Aktuelle Situation
Eine aktuelle politische Strömung sorgt für Verunsicherung. „Die eigentlichen Plünderer sind die Sammler.“ Es werden für alte Kulturgüter Nachweispapiere gefordert, das neue Kulturgüterrückgabegesetz wird als „Hehlerschutz- und Raubgrabungsförderungsgesetz“ tituliert und so dargestellt, „als würde man damit künftig den Verkauf von Kinderpornos straffrei stellen“. Hauptvorwurf ist: „Raubgräber zerstören das archäologische Erbe. Doch sie sind nicht die Hauptprofiteure des illegalen Geschäfts, denn im Hintergrund agieren Kunsthändler, Sammler und sogar Museen.“ Ist es aber nicht umgekehrt angreifbar, wenn der Staat einmalige Antikenensembles zerstört? Wie die Taliban in Bamiyan 1500 Jahre alte Buddha-Statuen oder beim Bau des iranischen Staudamms Siwand (Passagardale und Persepolis) oder des türkischen Staudamms Birecik bei Belkis (Seleukia und Zeugma). Umgekehrt haben Private Unschätzbares gerettet (Goldschatz des Tutanchamun durch Lord Carnavon und Carter).

B. Geschichtlicher und gesellschaftlicher Kontext
Letzten Endes sind fast alle auf der Welt befindlichen Antiken entweder schon im Altertum durch Handel und Wandel weit gelangt oder vor sehr langer Zeit abhanden gekommen.
Sind rechtmäßige Schenkungen an fremde Könige und Tempel unbeachtlich und der legale Handel über eine jahrhundertelange Kette plötzlich rechtlos? Wer ist der Nachfolgestaat untergegangener Kulturen? Welches alte Kulturgut gehört also welchem neuen Staat? Und nach welchem Recht ist in Form von Sammlungen neu zusammengesetztes Altes sodann zu bewerten? Geht es soweit, dass eine berühmte englische Privatsammlung spätbyzantinischer Münzen aus Griechenland und der Türkei in Großbritannien zu Recht ihrerseits zum britischen nationalen Kulturgut erklärt worden ist?
Nach Radbruch gilt das Recht dann, wenn es Rechtssicherheit begründet.

C. Rechtsgrundlagen
Wenn wir uns um die richtige Zuordnung von Kulturgut bemühen, müssen wir uns vor Augen führen, dass dies letztlich alles betrifft, was mehr als 100 Jahre alt ist. Es handelt sich also um ein „Massenphänomen“. Dann liegt es nahe, für die rechtliche Bewertung von Münzen und Antiken in unserem Land bewährtes Allgemeinrecht zu bemühen, also das 100 Jahre alte Bürgerliche Gesetzbuch, das 60 Jahre alte Grundgesetz, das 40 Jahre alte UNESCO-Übereinkommen, die 15 Jahre alte EWG-Verordnung und das zwei Jahre alte Kulturgüterrückgabegesetz heranzuziehen.
Dies alles ist das geltende neue Recht. Erhebliche Irritationen ausgelöst hat eine Fehlinterpretation des neuen Kulturgüterrückgabegesetzes, das manchen Staat veranlasste zu glauben, nunmehr zu bloßen Verdachtsrückführungen berechtigt zu sein. Gefördert wurde dies durch den unzulässigen Zirkelschluss, wonach alles ohne Papiere aus einer Raubgrabung stammt, wenn es unpubliziert ist aus einer neuen Raubgrabung, und damit als neue Raubgrabung stets strafbar ist.
Begünstigt wurde und wird die gegenwärtige Kriminalisierungstendenz des Handelns und Sammelns von Antiken und Münzen durch fehlende Zuständigkeitsregelungen und fehlende Abgrenzungskriterien für das staatliche Handeln. Das Kulturgüterrückgabegesetz animiert fremde Staaten, die deutschen Behörden über Rechtshilfeersuchen zu Rückführungen zu bewegen, die dann „verwaltungstechnisch“ in Strafverfahren und Beschlagnahmen münden. Dahingegen hätte das neue Kulturgüterrückgabegesetz aber primär eine Art entschädigungspflichtiges Schiedsverfahren vorgesehen. Keinesfalls ausgehebelt werden sollte damit das primär zuständige Zivilverfahren.

I. Eigentum
Zentrale Frage beim Handeln und Sammeln ist, wem das Eigentum an dem antiken Gegenstand zusteht.
In Deutschland wird öffentliches Kulturgut zunächst einmal grundsätzlich wie jede beliebige andere Sache behandelt. Auch eine öffentlich-rechtliche Widmung überlagert das allgemeine Zivilrecht nicht.
Der Bestand des Eigentums in seiner Zuordnung und seiner Substanz ist durch das Grundgesetz gewährleistet. Wenn aber privates Eigentum und öffentliches Eigentum bei Kulturgut gleichwertig sind, haben sich die Zuordnungsregeln nach dem Privatrecht zu richten. Dies bedeutet, dass der Eigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und Andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Und es wird „zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist“.
Will ein anderer Anspruchsteller, auch der Staat, somit an einer in Deutschland befindlichen Antike dem Besitzer (Einlieferer, Händler, Auktionator, Erwerber) das Eigentumsrecht streitig machen, so hat er sein besseres Eigentumsrecht vollumfänglich zu beweisen. Und dies kann nur im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens vor einem deutschen Zivilgericht erfolgen.
Auch bei grenzüberschreitenden, internationalen, Verfahren hat das deutsche Gericht, und zwar nach deutschem Sachenrecht, zu entscheiden.

1. Inländisches Schatzregal
Dies gilt auch, wenn sich ein Bundesland eines Schatzregals berühmt, und zwar je nach Bundesland generell oder bei Funden aus staatlichen Nachforschungen oder aus Grabungsschutzgebieten oder bei besonderer wissenschaftlicher Bedeutung. In den Bundesländern ohne großes Schatzregal, also Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Saarland, entsteht dingliches Eigentum an archäologischen Funden unabhängig von der Beachtung denkmalschutzrechtlicher Vorschriften. Sind Finder und Grundstückseigentümer identisch oder handeln sie gemeinsam, entsteht ungeachtet fehlender Grabungsgenehmigungen oder von Fundanzeigen vollwertiges Eigentum, gegebenenfalls hälftig nach der so genannten „Hadrianischen Teilung“. Moderne Denkmalschutzgesetze und Schatzregale existieren zudem erst seit etwa 1970. Ob ein Alt- oder Neufund vorliegt, ist für einen Erwerber nicht zu erkennen. Ein so genannter Antikenbrief ist hier also ein völlig ungeeignetes Mittel, zumal er häufig das Einzelstück nicht hinreichend identifiziert und die Denkmalschutzbehörden gerade nicht den gesetzlichen Auftrag zur Ausstellung solcher Papiere haben. Bei fehlenden Papieren kann dem Erwerber deshalb gerade nicht die Beweislast für seine Gutgläubigkeit überbürdet werden. Vielmehr wird die Redlichkeit des Erwerbers solange vermutet, bis derjenige, der ein „besseres“ Eigentum behauptet, das Gegenteil vollumfänglich beweist.(1).
Es sei nicht verschwiegen, dass es seit Alters her auch Schatzregale gab. So wies das im Sachsenspiegel (Eike von Repgow Landrecht I 35 § 1) den Schatz tiefer als eine Pflugspur dem König zu; aber schon im aufgeklärten Absolutismus basierte die Denkmalpflege auf Kooperation mit freiwilligen Vereinen und Besitzern.

2. Ausländisches Recht
Zwar darf das Recht des ursprünglichen Fundlandes nicht generell außer Betracht bleiben. Ein Schutzgesetz eines ausländischen Staates ist allerdings wiederum an der Eigentumsgarantie des deutschen Grundgesetzes zu messen.
Und schon allein mit ihren „Schutzgesetzen“ selbst stehen nicht alle ausländischen Staaten so eindeutig begünstigt da, wie dies häufig dargestellt wird.
Nach den Erkenntnissen der „Queen’s Bench Division“, einer der drei Höfe des königlichen High Court in Großbritannien, hat beispielsweise der Iran zwar Bemühungen zum Schutz nationaler Kulturgüter unternommen; es ist ihm aber nicht gelungen, an solchen Ausgrabungsgegenständen selbst Eigentum zu erwerben. Auch das türkische Zivilrecht selbst begründet keineswegs von selbst Staatseigentum an Antiken. Und das türkische Kulturgüterschutzgesetz vom 23.04.1906 hat beispielsweise die Zuweisung von zufällig gefundenen Kulturgütern als Privateigentum aus dem Gesetz von 1884 rückwirkend nicht aufgehoben.
Der italienische Staat muss bei Rückführungsbemühungen seiner Nachweispflicht vollumfänglich genügen, dass die betreffenden Kunstgegenstände unter der Erdoberfläche der Republik Italien aufgefunden wurden. Außerdem besagt das Auffinden in Italien noch nichts darüber, ob es sich tatsächlich um bedeutsames nationales Kulturgut handelt und damit pauschal Staatseigentum ist. Generelle Eigentumszuweisungen, die als Ausnahme vom freien Handel im Rahmen der europäischen Gemeinschaft eng auszulegen sind, begründen noch keine konkrete Eigentumsvermutung mit Herausgabeverpflichtung eines herausragenden Kulturgutes an sich.
Und selbst wenn ein fremder Staat eine generelle Eigentumszuweisung an sich geschaffen hätte, wäre das völlige Verbot von Privateigentum und privatem Handel nach deutschem Verfassungsrecht mit seiner Eigentumsgarantie unbeachtlich.
Vor diesem Hintergrund sind die gängigen Unterstellungen, dass an Antiken generell ein gutgläubiger Erwerb nicht stattfinden können soll, nicht haltbar.
Somit muss sich jeder der ein besseres Recht an einer Münze oder Antike behauptet, der Mühsal unterwerfen, sein besseres Eigentumsrecht gegenüber dem (deutschen) Besitzer in einem deutschen Zivilverfahren zu belegen und individualisiert und substantiiert zu beweisen.

II. Kulturgüterrückgabegesetz
Fremde Staaten können sich dies für die Zukunft etwas erleichtern, wenn sie sich des Kulturgüterrückgabegesetzes bedienen. Allerdings ist auch hier stets zu beachten, dass es erklärtes Ziel des deutschen Gesetzgebers war, die redlichen Akteure der Kunst- und Antikenhandelsbranche nicht über das notwendige Maß hinaus zu belasten. Das bedeutet, dass im Gesetz keine allgemeine Beschränkung der Einfuhr von Kulturgut enthalten ist. Es ist lediglich vorgesehen, dass für die Einfuhr solcher Gegenstände eine Genehmigung einzuholen ist, die im Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten geführt werden. Dabei handelt es sich aber jeweils ausschließlich um individuell bestimmbare Kulturgüter, also keinesfalls ganze Kategorien, die bezeichnet und im Bundesanzeiger bekannt gemacht sein müssen. Alle Gegenstände, die nicht in diesem speziellen Verzeichnis enthalten sind, unterliegen daher keiner Einfuhrbeschränkung.
Dies würde die Garantie des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nach dem EG-Vertrag auch gar nicht zulassen. Angehalten und nicht einmal beschlagnahmt werden können daher nur gelistete Kulturgüter, für die kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sein müssen: Verbringung nach 26.04.2007 in die Schutzzone der EG und besonders bedeutsamer individualisierter Kulturgegenstand und bei Ausfuhr aus anderem Staat gegen dortige Rechtsvorschriften verstoßen und in frei zugänglichem Verzeichnis in Deutschland enthalten oder binnen Jahresfrist seit Fundbekanntheit dort aufgenommen. Publizierte Gegenstände können also nur binnen Jahresfrist „nachbenannt“ werden. Form und Inhalt dieses Verzeichnisses sind mittlerweile ebenfalls geregelt. Das Kulturgüterrückgabegesetz enthält für den herausverlangenden Staat eine Art Schiedsvertragsregelung über beispielsweise in Bayern das dortige Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit der Verpflichtung einer Entschädigungsregelung.

III. Datenschutz
Anfragen von Behörden an Händler, Sammler und Auktionatoren über Herkunft, Einlieferer und Erwerber von Stücken sind an den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zu messen. Demnach sind persönliche Daten weitgehend geschützt und die Herausgabe und Weitergabe kann eigene Schadenersatzverpflichtungen und Strafrechtsverstöße auslösen, ist also sensibel zu handhaben.

IV. Strafrecht
Leider landen offenbar Anfragen ausländischer Staaten auf der vermeintlichen Grundlage des Kulturgüterrückgabegesetzes häufig bei der Rechtshilfeersuchensstelle des Bundesamtes für Justiz und bei den Landes-Justizministerien und nehmen von dort den Weg in die Staatsanwaltschaften und damit das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Dies ist an sich systemwidrig.
Eigentlich zivilrechtliche und/oder schiedsrichterliche Zurückgabeverlangen werden so zu Strafverfahren. Diese werden auch eingeleitet und durchgeführt, sind aber in der Regel so nicht zulässig.
„Der Ankauf archäologischer Fundstücke bleibt, selbst wenn diese zuvor deliktisch erlangt worden sein sollten, in aller Regel tatbestandlos. Der Besitzer einer solchen Antike ist kein Tatverdächtiger, eine Durchsuchung gem. § 102 StPO mangels Anfangsverdachts unzulässig. Dient die Durchsuchung beim Besitzer allein der Auffindung von Beweismitteln gegen Dritte (§ 103 StPO), sind strenge Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu stellen. Die Bedeutung des Eingriffs muss in einer angemessenen Relation zur Schwere des Tatverdachts und der möglichen Straftat stehen. Als weiterer Abwägungsfaktor sind die Auswirkungen der Durchsuchung auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Durchsuchung scheidet aus, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen verfügbar sind. Angesichts ihrer reputationsgefährdenden Auswirkungen bleiben Ermittlungsdurchsuchungen in Geschäftsräumen des Besitzers archäologischer Fundstücke lediglich in Ausnahmefällen zulässig.“(2)
Im Wege eines Rechtshilfeersuchens dürfen die Justizbehörden nicht mehr, als sie bei der Ausführung deutscher Gesetze auch dürften. Eine Verdachtsbeschlagnahme bei Nicht-Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale von Diebstahl, Raub oder Hehlerei auf einer bloßen Behauptungsgrundlage ist rechtswidrig; vorbeugende Strafverfolgungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Der Bürger ist nach dem allgemeinen Freiheitsgrundsatz kein allgemeines und beliebiges Ausforschungsobjekt.
Der deutsche Staat darf dem Ersuchen um Rückforderung von angeblichen Antiken eines ausländischen Staates überhaupt nur dann stattgeben, wenn der Straftäter selbst – also der Fundunterschlager, Raubgräber, Dieb, Räuber – die angeblich unterschlagene Sache noch in Händen hat und dieses Ersuchen sich auch ausdrücklich und nur gegen ihn richtet. Rechte Dritter, also gutgläubiger Erwerber oder Auktionatoren, dürfen nicht berührt werden. Befindet sich ein archäologisches Objekt nicht mehr beim Räuber oder Fundunterschlager, muss der zurückverlangende Staat demnach sein eigenes Recht beweisen und darlegen, dass der jetzige Besitzer des Objektes dieses nicht gutgläubig erworben hat, also kein besseres Recht als dieser Staat hat.(3)
Häufig ist ein Kulturexportverbot, auf das sich der ausländische Staat beruft, als bloßes Kulturverwaltungsrecht in Deutschland nicht beachtlich. Unbeachtlich ist sogar das UNESCO-Übereinkommen von 1970, sofern die Staaten, welche die Herkunft eines Kulturguts aus ihrem Territorium für sich beanspruchen, dieses selbst nicht wirksam umgesetzt haben, wie es der Türkei beispielsweise nicht gelungen sein dürfte.(4)
Nach deutschem Strafprozessrecht hat der Staat einem Beschuldigten die Tat nachzuweisen. Keineswegs ist der Besitzer eines Gegenstandes verpflichtet, den rechtmäßigen Erwerb nachzuweisen. Vielmehr wird vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache zugleich Eigentümer ist. Für ein Strafverfahren und damit auch Beschlagnahmeverfahren muss sodann jeweils jedenfalls festgestellt werden, wo was, von welcher Person, auf welche strafbare Weise erlangt wurde. Möglicherweise mehrere Jahrhunderte zurückliegende Tatzeiten legen den Gedanken nahe, dass nur solche Straftaten betroffen sein sollen, bei denen mit einiger Sicherheit keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschriften des internationalen Rechtshilfeersuchensgesetzes, das keineswegs dafür in Geltung gesetzt worden ist, um umfangreiche Ermittlungen von Straftaten zu ermöglichen, die sich nicht auch nur annähernd in einem bestimmten nicht verjährbaren Zeitraum eingrenzen lassen.
Am 22.07.2009 wurde jedenfalls vor diesem Hintergrund ein Erwerber von Münzen über das Forum ebay vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck freigesprochen.

D. Spezialthemen – I. „eBay“
Diese Grundsätze sind alle auch auf den Handel über „eBay“ anzuwenden. Es handelt sich hierbei um einen Kaufvertrag, in den allerdings regelmäßig (auch) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers einbezogen werden.

D. Spezialthemen – II. Durchsuchung
1. Gegenstände, die als Beweismittel in Frage kommen, können sichergestellt werden. Werden sie nicht freiwillig herausgegeben, werden sie beschlagnahmt.

2. Bei einer solchen „Haus-/Geschäftsdurchsuchung“ gilt es einige Grundregeln einzuhalten. Es gilt ruhig zu bleiben und einen Anwalt seines Vertrauens mit Telefonanruf hinzuzuziehen. Die Kosten für eine solche „anwaltliche Durchsuchungsbetreuung“, am besten vor Ort, dürften sich nach gesetzlichen Gebühren auf etwa € 400,00 belaufen oder es wird passenderweise ein Stundenhonorar vereinbart. Lassen Sie sich einen schriftlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen.  Wenn sich die Untersuchungsbeamten auf eine mündliche Anordnung berufen, lassen Sie sich die Gründe und die Anordnungsbehörde benennen und schreiben Sie sich dies sofort auf. Es empfiehlt sich grundsätzlich, hinsichtlich der konkret gesuchten Gegenstände den durchsuchenden Polizeibeamten und Staatsanwälten den Zugang zu verschaffen, die Gegenstände zu zeigen und Ihre Computerprogramme zugänglich zu machen. Bieten Sie an, Kopien zu fertigen, auf Papier oder auf Datenträger. In diesem Fall werden Ihnen Ihr Original-Schriftverkehr und Ihre Computeranlage in der Regel belassen. Der Durchsuchungsverlauf wird von den Beamten protokolliert. Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass dieses aus Formblättern bestehende Formular vollständig ausgefüllt wird. Achten Sie insbesondere darauf, dass das so genannte Sicherstellungsverzeichnis, das also die Ihnen weggenommenen Gegenstände enthält, äußerst detailliert angefertigt wird. Stellen Sie sich dazu vor, Sie wären ein Laie, der von Antiken und Münzen nichts versteht, und dieser müsste nur mit dieser Liste bewaffnet in einer riesigen Asservatenkammer der Polizei aus einer Unzahl von Gegenständen genau die protokollierten wieder herausfinden. An diesem Punkt angekommen, sollten Sie deutlich machen, was sich in der Regel empfiehlt, dass Sie die Gegenstände nicht freiwillig herausgeben, sondern einen so genannten Widerspruch gegen die Wegnahme dokumentieren lassen. Dies kann Ihnen später eine bessere Rechtsposition verschaffen. Beschlagnahmen dürfen nämlich ihrerseits wiederum in der Regel nur durch einen Richter oder in sehr dringenden Fällen durch einen Staatsanwalt respektive die Polizei angeordnet werden. Lassen Sie sich dann von den Protokollen der Beamten jeweils eine Durchschrift aushändigen. Sofern Sie es schaffen oder weitere Personen auf Ihrer Seite anwesend sind, sollten Sie alles, was sich ereignet, selbst als eine Art Erlebnisprotokoll mitschreiben oder mitschreiben lassen. Dies kann zu späterer Zeit einer Gegenprüfung dienen gegenüber dem, was die untersuchenden Beamten ihrerseits festgehalten haben.

III. Selbstverständnis
Sammeln und Handeln alter Münzen und von Antiken steht nicht außerhalb des Rechts. Der Händler und der Sammler sind nicht illegal. Seien Sie sich dessen bewusst. Unterschätzen Sie aber auch die gegenteiligen politischen Strömungen nicht. Wenn Sie in (falschen) Verdacht geraten, sollten Sie bei der Hausdurchsuchung kooperieren. Widersetzen Sie sich nicht. Sie haben aber das Recht zu schweigen. Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie davon nicht (zunächst) Gebrauch machen wollen. Wenn Sie unsicher sind, holen Sie sich den Rat eines Anwalts, der sich in diesem Gebiet auskennt. Lassen Sie sich so früh wie möglich anwaltlich vertreten, insbesondere wenn Ihnen Gewerbsmäßigkeit oder Bandenmäßigkeit vorgeworfen wird. In diesen Fällen müssen Sie auch damit rechnen, dass Ihr Telefon abgehört, Ihre E-Mails und Ihre Post gelesen und alle Ihre Daten von Ebay und anderen Internetplattformen den ermittelnden Beamten zur Verfügung gestellt werden. Lassen Sie sich (auch) dadurch nicht verunsichern. Kämpfen Sie um Ihr Recht!

  • (1)    Prof. Dr. A. Koch: Antiken, Recht und (kein) Markt?, KUR, 2/2009, 49 ff.
  • (2)    Prof. Dr. A. Koch: Antiken, Recht und (kein) Markt?, KUR, 2/2009, S. 54.
  • (3)    Prof. Dr. K. Siehr: Rechtliche Probleme der Archäologie, Archäologisches Nachrichtenblatt, 12/2007, 4, 329.
  • (4)    Prof. Dr. K. Siehr: Handel mit türkischen Kulturgütern, Festschrift für Tugrut Ansay, Den Haag, 2006, Seite 422.

 

Dieser Artikel gibt in verkürzter Form den Vortrag von Rechtsanwalt Joachim Walser vom 20.10.2009 vor der Bayerischen Numismatischen Gesellschaft in München wieder. Die Kanzlei Walser befasst sich seit über 25 Jahren als bewusste Generalisten auch sehr speziell mit dem umfassenden Rechtsgebiet Antiken und Münzen.
Der Aufsatz wurde, in anderer Form, erstveröffentlicht in KUR 1/2010, 2010, 3 ff.
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