Schwangere Münzen im Internet – Die Reaktion der Falschgeldstelle der Deutschen Bundesbank

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19. August 2010 – Derzeit werden via Internet verfälschte Euro- und Franken-Münzen angeboten, die für Variantensammler leicht mit echten Fehlprägungen verwechselt werden können. Um zunächst zu unserem Artikel hierüber zu kommen, klicken Sie hier.

Auf Nachfrage von numiscontrol hat die Falschgeldstelle der Deutschen Bundesbank hinsichtlich dieser Münzverfälschungen folgendes mitgeteilt: „die von Ihnen zitierte Seite ist in der Schweiz und damit außerhalb der EU registriert. Da solche Trickmünzen teilweise aber auch in Deutschland hergestellt werden, möchten wir trotz fehlender Zuständigkeit im konkreten Fall die von Ihnen aufgeworfenen Fragen beantworten.
Grundsätzlich darf jeder mit seinem Geld nach eigenem Ermessen verfahren, da der jeweils Berechtigte Eigentümer ist.
§ 3 Absatz 3 MünzG schreibt lediglich vor: Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.
Die Stücke sind also währungsrechtlich wertlos, aber Herstellung und Vertrieb solcher Stücke ist nicht verboten. Da der Verkaufspreis inklusive Versand mit rund 31 CHF (rund 22 Euro) deutlich über dem Nennwert liegt, sehen wir auch keine Gefahr, dass die Stücke in den Zahlungsverkehr gelangen.“

Auf Nachfrage bei der Swissmint teilte man uns mit, dass man den Fall prüfen werde. In ähnlichen Fällen hätten Internetplattformen verfälschte Stücke bereits zurückgezogen.

Es scheint also hier so zu sein, dass die Herstellung der gefährlichen Stücke durchaus erlaubt ist. Ferner ist es erlaubt, sie als das, was sie sind, zu verkaufen. Problematisch wird es erst, wenn Dritte sie nutzen, um andere zu betrügen. Doch hier greift das Ebay-Urteil, das kürzlich gefällt wurde und in dem es festgehalten ist, daß es „Sache des Verkäufers“ sei, „in der Artikelbeschreibung entweder darzulegen, dass es sich nicht um ein Original handelt, oder darzulegen, dass man nicht wisse, ob es sich um ein Original oder eine Replik handelt.“ Wer mehr über dieses Urteil wissen will, klickt hier.